Aufbewahrung von Schusswaffen
Luftgewehre und -pistolen
Luftgewehre und Luftpistolen müssen so verwahrt werden, dass ein Abhandenkommen oder der Zugriff unbefugter Dritter verhindert wird.
Das heißt, dass die Waffen auch Zuhause in einem abgeschlossenen Raum oder Schrank aufbewahrt werden sollten. Feuerwaffen dagegen müssen in Waffenschränken aufbewahrt werden.
Für Feuerwaffen gelten die nachfolgenden Vorschriften:
A-Schrank |
bis 10 Langwaffen |
Keine Munition |
A-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech |
bis 10 Langwaffen |
Munition im Innentresor |
A-Schrank mit Innentresor Klassifikation B |
bis 10 Langwaffen |
Im Innentresor: |
B-Schrank |
mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen |
Keine Munition |
B-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech |
mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen |
Munition im Innentresor |
Schrank mit |
mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen |
Munition |
Schrank mit |
mehr als 10 Langwaffen |
Munition |
Stahlblechschrank |
|
nur Munition |
Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden; Ausnahmen s. Tabelle. Zulässig ist eine sog. Über-Kreuz-Aufbewahrung
von Munition und Waffen. Z.B. kann die Munition für Kurzwaffen in einem A-Schrank mit Langwaffen aufbewahrt werden oder die Munition für Langwaffen mit Kurzwaffen in einem
B-Schrank.
Sonstige Waffen müssen so verwahrt werden, dass ein Abhandenkommen oder der Zugriff unbefugter Dritter verhindert wird. Vergleichbar
gesicherte Räume gelten als gleichwertig. Die sichere Aufbewahrung ist der Behörde nachzuweisen.
Behörden können die ordnungsgemäße Aufbewahrung kontrollieren durch Hausbesuche, die den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) wahren müssen.
Wer seine Waffen entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften aufbewahrt muss mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € rechnen; wer dies
vorsätzlich tut und dabei den Zugriff Unberechtigter ermöglicht, muss mit einer Strafe bis zu 3 Jahren Gefängnis rechnen.