Aufbewahrung von Schusswaffen

Luftgewehre und -pistolen

Luftgewehre und Luftpistolen müssen so verwahrt werden, dass ein Abhandenkommen oder der Zugriff unbefugter Dritter verhindert wird. Das heißt, dass die Waffen auch Zuhause in einem abgeschlossenen Raum oder Schrank aufbewahrt werden sollten. Feuerwaffen dagegen müssen in Waffenschränken aufbewahrt werden.
 

Für Feuerwaffen gelten die nachfolgenden Vorschriften:
 

A-Schrank
Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Keine Munition

A-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech
Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Munition im Innentresor

A-Schrank mit Innentresor Klassifikation B
Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Im Innentresor:
bis 5 Kurzwaffen
Munition für Lang- und Kurzwaffen

B-Schrank
Norm: VDMA 24992

mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen

Keine Munition

B-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech
Norm: VDMA 24992

mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen

Munition im Innentresor

Schrank mit
Widerstandsgrad 0
Norm: DIN/EN 1143-1

mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen

Munition

Schrank mit
Widerstandsgrad 1
Norm: DIN/EN 1143-1

mehr als 10 Langwaffen
mehr als 10 Kurzwaffen

Munition

Stahlblechschrank
mit Schwenkriegelschloss
oder
gleichwertiges Behältnis
(keine Klassifizierung)

 

nur Munition


Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden; Ausnahmen s. Tabelle. Zulässig ist eine sog. Über-Kreuz-Aufbewahrung von Munition und Waffen. Z.B. kann die Munition für Kurzwaffen in einem A-Schrank mit Langwaffen aufbewahrt werden oder die Munition für Langwaffen mit Kurzwaffen in einem B-Schrank.


Sonstige Waffen müssen so verwahrt werden, dass ein Abhandenkommen oder der Zugriff unbefugter Dritter verhindert wird. Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig. Die sichere Aufbewahrung ist der Behörde nachzuweisen.

Behörden können die ordnungsgemäße Aufbewahrung kontrollieren durch Hausbesuche, die den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) wahren müssen.


Wer seine Waffen entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften aufbewahrt muss mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € rechnen; wer dies vorsätzlich tut und dabei den Zugriff Unberechtigter ermöglicht, muss mit einer Strafe bis zu 3 Jahren Gefängnis rechnen.